Verkaufs-, Liefer- und Werkstattbedingungen
GBM-Donath GmbH
Peißener Hauptstr. 72 · 06406 Bernburg OT Peißen Telefon 03471 62761-0 · info@gbm-peissen.de Amtsgericht Stendal · HRB 15239
Diese Bedingungen gelten für Verkauf und Lieferung von Maschinen, Garten- und Kommunaltechnik, Ersatzteilen und Zubehör sowie ergänzend für Reparatur, Wartung, Installation und Service.
1 Geltung und Vertragsgrundlagen
1.1 Vertragspartner ist die GBM-Donath GmbH, nachfolgend GBM. Diese Bedingungen gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Nur ausdrücklich als solche bezeichnete Unternehmerregelungen gelten ausschließlich für Unternehmer.
1.2 Individuelle Abreden haben Vorrang. Bedingungen unternehmerischer Kunden gelten nur, wenn GBM ausdrücklich zustimmt; eine vorbehaltlose Leistung bedeutet keine Zustimmung. Die wirksame Einbeziehung erfolgt für den jeweiligen Vertrag. Rahmenvereinbarungen für Folgegeschäfte können gesondert getroffen werden.
1.3 Für reine Mietverträge gelten die Allgemeinen Mietbedingungen beziehungsweise die Fahrzeugmietbedingungen. Bei verbundenen Leistungen wird der Leistungsumfang im Auftrag beschrieben. Eine bloße Änderung der veröffentlichten Bedingungen ändert laufende Verträge nicht.
2 Angebot Beschaffenheit und Garantie
2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Auftragsbestätigung oder vereinbarte Lieferung beziehungsweise Leistung zustande. Schweigen gilt nicht als Annahme.
2.2 Die Website dient ausschließlich der Information und hat keine Bestell-, Kauf- oder verbindliche Buchungsfunktion. Technische Angaben, Einsatzanforderungen und Zubehör werden im Angebot beziehungsweise Auftrag festgehalten. Öffentliche Aussagen und gesetzliche Beschaffenheitsanforderungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes relevant.
2.3 Der Kunde teilt besondere Anforderungen an Einsatz, Leistung, Kompatibilität oder Installation mit. Beratungs- und Informationspflichten von GBM bleiben bestehen. Zeichnungen und Abbildungen können Ausstattungsbeispiele zeigen; vereinbarte Merkmale und gesetzliche Anforderungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.
2.4 Bei gebrauchten Geräten werden Zustand, Betriebsstunden und bekannte Schäden dokumentiert. Alters- und gebrauchsübliche Abnutzung ist im Rahmen der vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Beschaffenheit zu berücksichtigen. Gegenüber Verbrauchern werden konkrete Abweichungen von objektiven Anforderungen nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens informiert wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
2.5 Aufbereitete Austauschteile werden als solche bezeichnet. Vorführgeräte und ältere unbenutzte Lagerware werden nach tatsächlichem Zustand beschrieben; eine pauschale Einstufung jeder nur zu Vorführzwecken genutzten Sache als neu erfolgt nicht.
2.6 Eine Garantie besteht nur bei entsprechender Garantieerklärung mit bezeichnetem Inhalt und Umfang. Herstellergarantien gelten zusätzlich zu gesetzlichen Mängelrechten. Diese Rechte dürfen unabhängig von einer vorherigen Inanspruchnahme des Herstellers geltend gemacht werden.
3 Lieferfristen und Leistungshindernisse
3.1 Liefer- und Übergabetermine werden vereinbart. Als voraussichtlich bezeichnete Termine sind Planungsangaben; verbindliche Zusagen und Fixtermine bleiben verbindlich. GBM informiert unverzüglich über absehbare Verzögerungen und deren Dauer.
3.2 Bei vorübergehenden, von GBM nicht zu vertretenden Ereignissen höherer Gewalt verschiebt sich ein betroffener Termin um die tatsächliche Dauer des Hindernisses und eine angemessene Wiederanlaufzeit, soweit das Ereignis die konkrete Leistung verhindert. Rechte wegen Unzumutbarkeit weiteren Abwartens bleiben bestehen.
3.3 Ein Rücktritt wegen ausbleibender Lieferung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzlich entbehrliche Fristsetzungen werden nicht zusätzlich verlangt. Schadensersatz richtet sich ergänzend nach Ziffer 10.
3.4 Gegenüber Unternehmern darf GBM bei nicht nur vorübergehender Nichtverfügbarkeit vom Vertrag zurücktreten, wenn sie rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird und kein Beschaffungsrisiko übernommen hat. GBM informiert unverzüglich und erstattet erhaltene Zahlungen für entfallende Leistungen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regeln. Der bloße Wegfall eigenen Lagerbestands begründet kein selbständiges Rücktrittsrecht.
3.5 Vorzeitige oder teilweise Lieferung ist zulässig, wenn der Kunde zustimmt oder sie ihm bei einem Unternehmergeschäft zumutbar ist, die Restlieferung gesichert bleibt und keine unvereinbarten Mehrkosten entstehen. Eine vorzeitige Rechnung ändert keine vereinbarte Fälligkeit.
4 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
4.1 Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsrechte bleiben bestehen. Bei Werkverträgen wird das Kündigungsrecht nach § 648 BGB nicht ausgeschlossen; die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
4.2 Eine veränderte Auftragslage oder eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit des Kunden begründet allein kein allgemeines vertragliches Stornierungsrecht. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei Leistungsstörungen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, bleiben bestehen. Einvernehmliche Vertragsaufhebung kann vereinbart werden.
4.3 Bei vom Kunden zu vertretender Nichtdurchführung kann GBM gesetzlichen Schadensersatz verlangen. Erforderliche Fristsetzungen, ersparte Aufwendungen, Verwertungsmöglichkeiten und Schadensminderung sind zu berücksichtigen. Vertragsstrafen werden nicht pauschal vereinbart.
5 Übergabe Versand und Annahmeverzug
5.1 Übergabe beziehungsweise Abholung erfolgt am vereinbarten Ort, ohne besondere Vereinbarung am Geschäftssitz von GBM. Versand, Lieferung, Verpackung und zusätzliche Leistungen werden vorher hinsichtlich Umfang und Kosten vereinbart. Für Werkleistungen gilt ergänzend Ziffer 14.
5.2 Bei Versand wählt GBM einen geeigneten Transporteur und eine sachgerechte Versandart, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein eigener Auswahl- oder Organisationsfehler wird nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine besondere Transportversicherung kann vereinbart werden.
5.3 Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über; die gesetzliche Ausnahme bei selbst und unabhängig beauftragtem Transporteur bleibt bestehen. Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Versendungskauf und Gefahrübergang. Eine eigene Pflichtverletzung von GBM ist davon zu unterscheiden.
5.4 Transportschäden sollen möglichst bei Übergabe dokumentiert und zeitnah gemeldet werden. Gesetzliche Verbraucherrechte hängen nicht von einer solchen Meldung ab. Gesetzliche Verpackungsrücknahme- und Entsorgungspflichten bleiben bestehen.
5.5 Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verzögerung durch den Kunden kann GBM erforderliche, nachgewiesene Mehrkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Pauschalen bedürfen gesonderter wirksamer Vereinbarung und müssen den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Schadens zulassen.
6 Preise Zahlung und Verzug
6.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Zusätzliche Kosten für Transport, Montage, Verpackung und andere vereinbarte Leistungen werden vor Vertragsschluss mitgeteilt. Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen bedürfen einer Vereinbarung.
6.2 Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Kaufrechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig, jedoch nicht vor Bereitstellung der vertragsgemäßen Leistung. Für Reparatur- und Servicerechnungen gilt Ziffer 14. Vorauszahlungen, Kautionen, Ratenzahlung und Skonto werden gesondert vereinbart.
6.3 Eine Tilgungsbestimmung des Kunden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Ohne wirksame Tilgungsbestimmung gelten die gesetzlichen Anrechnungsregeln.
6.4 Lastschrift erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung und gültigem Mandat. Verfahrensart und erforderliche Vorankündigung werden abgestimmt. Eine Verpflichtung jedes Kunden zur Erteilung eines SEPA-Mandats wird nicht vereinbart.
6.5 Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen, Verzugszinsen und weiteren Ersatzansprüche.
6.6 Leistungsverweigerung, Rücktritt, Sicherungsverlangen und Folgen für Stundungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls einer gesonderten wirksamen Vereinbarung. Gesetzliche Einschränkungen bei Verbraucherdarlehen und im Insolvenzverfahren bleiben bestehen.
7 Rücktritt durch GBM und Rückabwicklung
7.1 GBM kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen oder sonstigen wesentlichen Pflichtverletzungen. Erforderliche Fristen und Abmahnungen bleiben einzuhalten.
7.2 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Gegenleistungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, kann GBM nach § 321 BGB Leistung verweigern und gegebenenfalls Sicherheit beziehungsweise Zahlung Zug um Zug verlangen. Ein Insolvenzereignis allein begründet keine von zwingendem Recht unabhängige Vertragsauflösung.
7.3 Rückgewähr, Wertersatz und Nutzungsersatz richten sich nach dem Gesetz. Die Summe vereinbarter Finanzierungsraten bildet keine automatische Mindestnutzungsentschädigung. Berechtigte weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben bestehen; anrechenbare Leistungen werden berücksichtigt.
8 Aufrechnung Zurückbehaltung und Abtretung
8.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte auf Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung. Gegenüber Unternehmern ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen zulässig.
8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht unternehmerischer Kunden kann nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis gestützt werden. Gesetzliche Rechte wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, insbesondere § 320 BGB, bleiben bestehen.
8.3 Die Abtretung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein pauschales Abtretungsverbot für sämtliche Ansprüche einschließlich Geldforderungen wird nicht vereinbart.
9 Mängelrechte und Verjährung
9.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Rechte, soweit nachfolgend für Unternehmer wirksam abweichende Regeln bestimmt werden. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz richten sich ergänzend nach Ziffer 10.
9.2 Normaler Verschleiß und nach Übergabe verursachte Schäden durch Fehlbedienung, Überlastung, ungeeignete Betriebsstoffe, unterlassene erforderliche Wartung oder unsachgemäße Eingriffe begründen keine Mängelhaftung, soweit sie nicht auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel oder einer sonstigen Pflichtverletzung von GBM beruhen. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben bestehen.
9.3 Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB. Für Verbraucher und andere nicht darunter fallende Kunden wird keine zusätzliche Ausschlussfrist für Mängelanzeigen vereinbart.
9.4 Nacherfüllung erfolgt nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Verbraucher behalten das gesetzliche Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Gegenüber Unternehmern wählt GBM die Art der Nacherfüllung, soweit dies rechtlich zulässig ist. Gesetzliche Rechte zur Verweigerung unverhältnismäßiger Nacherfüllung bleiben bestehen.
9.5 Der Kunde ermöglicht eine zumutbare Prüfung und Nacherfüllung. Gesetzlich von GBM zu tragende Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Aus- und Einbaukosten bleiben von GBM zu tragen. Gesetzliche Vorschuss- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.
9.6 Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder nicht rechtzeitiger Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Bei nur unerheblichen Mängeln richtet sich die Einschränkung des Rücktritts nach dem Gesetz.
9.7 Erweist sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unbegründet, werden Prüfkosten nicht automatisch berechnet. Ersatz ist nur nach vorheriger gesonderter Beauftragung einer kostenpflichtigen Prüfung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Schadensersatzvoraussetzungen geschuldet.
9.8 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Beim Verkauf gebrauchter Ware kann eine Verkürzung auf ein Jahr nur nach vorheriger besonderer Information sowie ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung wirksam werden. Diese AGB allein bewirken eine solche Verkürzung nicht.
9.9 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kaufverträgen über neue und gebrauchte bewegliche Sachen ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Arglist, im Umfang einer Garantie, für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzliche Lieferantenregressansprüche oder die Fälle des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Fristen.
9.10 Für Werkleistungen gilt Ziffer 14. Gesetzliche Pflichten für Waren mit digitalen Elementen, insbesondere Aktualisierungs- und Informationspflichten, bleiben bestehen. Eine Nachbesserung ändert die Verjährung nur nach den gesetzlichen Regeln; gesetzliche Hemmung, Neubeginn und Ablaufhemmung werden nicht ausgeschlossen.
10 Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten keine Haftungsbeschränkungen. Gleiches gilt für die Haftung von GBM nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GBM bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GBM. Zwingende gesetzliche Haftung und gesetzliche Mängelrechte als solche bleiben unberührt.
Diese Regelung gilt für vertragliche, vorvertragliche und außervertragliche Ansprüche. Erstattungsfähige vertragstypische Folgeschäden werden nicht pauschal ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte wegen einer nicht zumutbaren weiteren Leistung bleiben bestehen.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von GBM. Gegenüber Verbrauchern wird der Eigentumsübergang nicht von der Zahlung anderer oder künftiger Forderungen abhängig gemacht.
11.2 Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware darüber hinaus bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung im Eigentum von GBM. Ein nach vollständiger Tilgung beendeter Eigentumsvorbehalt lebt nicht für später entstehende Forderungen wieder auf.
11.3 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich. Erforderliche Erhaltung und Wartung richten sich nach dem Vertrag und den Herstellerangaben. Eine Pflicht zur Versicherung gegen Feuer und Diebstahl gilt nur für Unternehmer und nur, wenn sie für die konkrete Ware vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde. Versicherungssicherung und Nachweise werden dabei gesondert geregelt.
11.4 Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändung oder anderen Zugriffen ist auf das Eigentum von GBM hinzuweisen und GBM unverzüglich zu informieren. Ersatz von Rechtsverfolgungskosten setzt eine gesetzliche oder gesonderte wirksame Grundlage voraus.
11.5 Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange kein Zahlungsverzug besteht und kein wirksamer Widerruf dieser Befugnis vorliegt. Zur Sicherung tritt der Unternehmer Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an GBM ab; GBM nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt bis zu einem aus berechtigtem Sicherungsinteresse erfolgenden Widerruf zur Einziehung befugt.
11.6 Bei Verarbeitung oder Verbindung durch Unternehmer wird GBM im gesetzlich zulässigen Umfang Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten beziehungsweise verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung eingeräumt. Der Unternehmer verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für GBM. Für Forderungen aus der Veräußerung der neuen Sache gilt die Sicherungsabtretung entsprechend anteilig.
11.7 Bei berechtigtem Widerruf der Einziehungsbefugnis stellt der Unternehmer die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. GBM darf die Abtretung offenlegen, soweit dies zur berechtigten Sicherungsverwertung erforderlich ist.
11.8 Übersteigt der realisierbare Sicherheitenwert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt GBM auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl im entsprechenden Umfang frei. Eine fehlende Teilbarkeit rechtfertigt keine dauerhafte Übersicherung.
11.9 Herausgabe und Verwertung erfolgen unter den gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich nach wirksamem Rücktritt, soweit das Gesetz dies verlangt. Eine eigenmächtige Wegnahme wird nicht gestattet.
12 Export und Sanktionen
12.1 Die Parteien beachten die auf sie und die konkrete Transaktion anwendbaren gesetzlichen Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften. Eine gesetzlich verbotene Lieferung oder Verwendung wird nicht geschuldet.
12.2 Bei Exportgeschäften teilt der Kunde den vorgesehenen Endverbleib mit und stellt erforderliche, zumutbare Nachweise und Genehmigungen bereit. Er wirkt an gesetzlich notwendigen Endverbleibs- und Reexportvereinbarungen mit. Besondere Verpflichtungen für bestimmte Güter und Drittlandgeschäfte werden vor Vertragsabschluss gesondert vereinbart.
12.3 Bestehen konkrete rechtlich begründete Zweifel an der Zulässigkeit, darf GBM die betroffene Leistung bis zur erforderlichen Klärung nach Maßgabe des Gesetzes zurückhalten. Endgültige Unzulässigkeit und Rückabwicklung richten sich nach dem Gesetz.
13 Schlussbestimmungen und Verbraucherrechte
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates anwendbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bernburg Gerichtsstand. GBM darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen wurden. Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Ist eine Klausel unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften; die Folgen für den übrigen Vertrag richten sich nach § 306 BGB.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen werden Verbrauchern erforderliche Widerrufsbelehrungen und das Musterformular gesondert bereitgestellt. Erklärungen für einen vorzeitigen Beginn von Werk- oder Serviceleistungen werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen gesondert eingeholt. Ein fehlender Webshop schließt gesetzliche Widerrufsrechte bei anderen Vertriebswegen nicht aus.
14 Ergänzende Werkstatt und Servicebedingungen
14.1 Bei Reparatur, Wartung, Inspektion, UVV-Prüfung, Installation und sonstigen Serviceleistungen werden Gegenstand, Ziel und Umfang des Auftrags bei Annahme festgelegt. Der Kunde teilt bekannte Störungen, Vorschäden, bereits vorgenommene Eingriffe und besondere Einsatzanforderungen mit. Zubehör und Zustand können protokolliert werden. Gesetzlich erforderliche Prüfungen werden nur im ausdrücklich beauftragten und fachlich zulässigen Umfang durchgeführt.
14.2 Für einen beauftragten Reparaturkostenvoranschlag berechnet GBM 35,00 Euro einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Kunde wird vor Beauftragung über die Kosten informiert. Erforderliche Diagnose und Fehlersuche für diesen Kostenvoranschlag sind enthalten. Weitergehende Diagnose, Transport und andere Zusatzleistungen bedürfen gesonderter Preisvereinbarung. Eine Anrechnung auf die Reparatur erfolgt nur, wenn vereinbart.
14.3 Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist kein Festpreis. Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, informiert GBM unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab. Rechte nach § 649 BGB bleiben bestehen. Zusatzarbeiten außerhalb des Auftrags bedürfen der Freigabe; notwendige Sicherungsmaßnahmen im gesetzlich zulässigen Umfang bleiben möglich.
14.4 Eine reine Fehlerdiagnose schuldet den vereinbarten Diagnoseumfang und keine darüber hinaus nicht beauftragte vollständige Instandsetzung. Ein Reparaturauftrag richtet sich nach dem vereinbarten Leistungserfolg. Stellt sich eine Reparatur als technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll heraus, wird der Kunde informiert; weitere kostenpflichtige Arbeiten werden abgestimmt.
14.5 Bei Rasenrobotern werden Flächenplanung, Installation, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung ausdrücklich beschrieben. Satelliten- und Netzempfang, Gelände, Hindernisse, Sicherheitsabstände und technische Grenzen sind bei Beratung und Planung zu berücksichtigen. Nachträgliche Flächen- oder Umgebungsänderungen können neue Einstellungen oder Arbeiten erfordern; Kosten werden vorab vereinbart. Vereinbarte Funktionen und gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.
14.6 GBM informiert über die Fertigstellung. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, kann der Kunde die Leistung prüfen; wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Eine Abnahmefiktion tritt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein, bei Verbrauchern einschließlich erforderlicher Belehrung in Textform.
14.7 Reparatur- und Servicerechnungen sind nach vertragsgemäßer Fertigstellung, erforderlicher Abnahme und Zugang der Rechnung sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Gesetzliche Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen. Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte von GBM, insbesondere § 647 BGB, bleiben unberührt.
14.8 Der Kunde holt das Gerät zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist kann GBM erforderliche, nachgewiesene Aufbewahrungsmehrkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Nichtabholung berechtigt nicht automatisch zur Veräußerung oder Entsorgung.
14.9 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. GBM ist die gesetzlich erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach dem Gesetz. Ziffer 9.9 verkürzt die Verjährung von Werkleistungen nicht. Gesetzliche Kündigung und ihre Vergütungsfolgen bleiben bestehen.
14.10 Personenbezogene Vertrags- und Servicedaten werden nach geltendem Datenschutzrecht verarbeitet. Erforderliche Geräte-, Diagnose- und Standortdaten sowie Fernzugriffe werden nach tatsächlicher Technik und Auftrag gesondert erläutert. Die Datenschutzhinweise gelten ergänzend; diese AGB ersetzen keine erforderlichen Informationen oder Einwilligungen.
